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Satzung des Sportvereins

Kraft-Sport-Club (KSC) Aken 1998 e.V

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Kraftsport-Club (KSC) Aken 1998 e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Aken.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch

     −Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

     −Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

     −Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit einem Mindestalter von 16 Jahren werden.

(2) Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,

insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

(4) Durch die Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung als für sich verbindlich an.

(5) Die Mindest-Mitgliedsdauer beträgt 6 Monate für Erwachsene und für Jugendliche.

(6) Mitglieder, die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören, oder die Ziele des Vereins durch ihren Einsatz besonders gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes besonders geehrt oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt,

     a) durch Tod,

     b) durch Austritt,

     c) durch Ausschluß.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Quartals unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Vierteljahr. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bleibt bis zum Ende des Austrittsquartals bestehen.

(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied,

     a) gegen die Satzung verstößt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,

     b) das Ansehen des Vereins schädigt oder wegen groben unsportlichen Verhaltens,

     c) mit seinen Beitragsleistungen trotz schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate im

Rückstand ist.

 

(4) Der Vorstand hat dem Mitglied vor dem Ausschluß ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren. Bei einem Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 2 Wochen noch Erhalt der Ausschlußerklärung den Ältesten- und Ehrenrat anrufen. Dieser hat nach Anhörung aller Beteiligten, gegebenenfalls auch nach

Anhörung von Zeugen, unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden und seine Entscheidung schriftlich den Beteiligten bekanntzugeben.

 

§ 5 Beiträge

 

(1) Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung

festgesetzt.

(3) Das Geschäftsjahr KSC Aken 1998 e.V. läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres.

(4) Die Aufnahmegebühr oder die Mitgliedsbeiträge können vom Vorstand bei Bedürftigkeit zeitweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

     a) die Mitgliederversammlung,

     b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist jährlich in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung, am „Schwarzen Brett“ der Trainingsstätte bekannt gegeben werden.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

     b) Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter

     c) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters,

     d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

     e) Erteilung der Entlastung des Vorstandes,

     f) Wahl des Vorstandes,

     g) Wahl der Rechnungsprüfer,

     h) Behandlung der vorliegenden Anträge,

     i) Entgegennahme des Voranschlages für das kommende Jahr,

     j) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

     k) Beschlußfassung über Maßnahmen oder Veranstaltungen, die von besonderer Bedeutung sind,

     l) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

     m) Wahl des Ältesten- und Ehrenrates.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche von einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die außer den wesentlichen Punkten der Tagesordnung alle Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,

wenn

a) ein Zehntel der Mitglieder es fordert,

b) der Vorstand es mit Mehrheit beschließt,

c) der Vorstand durch das unvorhergesehene Ausscheiden von mehreren Vorstandsmitgliedern

nicht mehr beschlußfähig ist.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Die vorgenannten Personen sind auch berechtigt, von der Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen zu lassen.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorgehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist. Sie faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende los.

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre. Gewählt werden können alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

     a) dem 1. Vorsitzenden,

     b) dem 2. Vorsitzenden,

     c) dem Schatzmeister

     d) dem Vorstand für Organisation

     e) dem Vorstand für besondere Aufgaben und Jugendarbeit.

(2) Die Vorstandsmitglieder unter a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

     a) der 1. Vorsitzende;

     b) der 2. Vorsitzende,

     c) der Schatzmeister,

     d) Vorstand für Organisation,

     e) Vorstand für besondere Aufgaben und Jugendarbeit

Jeweils 2 Personen dieses Vorstandes, die unter den Buchstaben a) bis e) genannt werden, sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die gesamte Leitung des Vereins, er wird im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister vertreten.

(3) Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Geschäfte im Einzelfall auf andere Mitglieder übertragen oder einen Geschäftsführer einsetzen, der jedoch nur auf Weisung des Vorstandes handelt.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt den 1. und 2. Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß der 1. Rechnungsprüfer in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der 2. Rechnungsprüfer in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt werden.

Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Ersatzprüfer zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Sie prüfen den Jahresabschluß sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel und berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Der Schatzmeister hat den Rechnungsprüfern nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in die Geschäftsbücher und Unterlagen des Vereins zu gewähren.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung aufgeführt werden und können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer, zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(3) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins als auch bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aken, die es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

(4) Das Vereinsvermögen ist nach Ablösung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Aken zu überweisen.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.02.2010 beschlossen.

Die Satzung ist am Tage der Beschlußfassung in Kraft getreten.

Hilmar Ganzert        Knut Kühnel          Fred Vellguth
                                      
Torsten Gericke                          Holger Schönfeld



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